Rechtsprechung
BGH, 28.08.2012 - 3 StR 297/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB
Betrug (Vermögensverlust großen Ausmaßes: Addition mehrerer zum Nachteil desselben Geschädigten verursachter Einzelschäden) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB
Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie - Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision als unbegründet
- rewis.io
Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung einer Revision als unbegründet - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 11.11.2011 - 2 KLs 29/11
- BGH, 28.08.2012 - 3 StR 297/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.03.2011 - 1 StR 529/10
Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig
Auszug aus BGH, 28.08.2012 - 3 StR 297/12
In diesen Fällen ist eine Addition der Einzelschäden indes zulässig, wenn die tateinheitlich zusammentreffenden Taten dasselbe Opfer betreffen (BGH, Beschluss vom 15. März 2011, 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1827). - BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung …
Auszug aus BGH, 28.08.2012 - 3 StR 297/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289).